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Dieser Service richtet sich an:
Altlasten sind mit der Industrialisierung in den letzten 150 Jahren entstanden. Bis in die jüngere Vergangenheit wurden umweltgefährdende und gesundheitsschädliche Stoffe sorglos eingesetzt, Produktionsabfälle und Müll in Kiesgruben verkippt. Erst mit dem Wissen über die Gefahren für Menschen, Pflanzen und die Gewässer erfolgte ein Umdenken; es wurden umfangreiche Umweltgesetze erlassen. Die Belange des Bodenschutzes und der Altlastensanierung wurden erstmals 1999 durch des Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) einheitlich geregelt. Ergänzende landesspezifische Regelungen erfolgten in Niedersachsen mit dem Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG).
In der Region Hannover wurden seit 1978 systematisch Informationen über die Vornutzung von Grundstücken im gesamten Regionsgebiet gesammelt und aufbereitet. Nach umfangreichen Recherchen wie z.B. Auswertung von Adressbüchern, Firmenhandbüchern, historischen Karten und Bauakten wurden mehrere tausend Altstandorte erfasst. Durch topografische Karten und Luftbilder wurden mehrere hundert Altablagerungen ermittelt. Alle Informationen werden regelmäßig fortgeschrieben und aktualisiert. Wird ein bestehender Betrieb, in dem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird, stillgelegt, erfolgt die Aufnahme in das Altlastenverzeichnis.
Nicht von jeder im Altlastenverzeichnis erfassten Fläche geht eine Gefahr aus, so stellt beispielsweise eine Verfüllung mit sauberem Bodenaushub eine Altablagerung aber keine Altlast dar. Altablagerungen und Altstandorten können den Wert und die Nutzbarkeit von Grundstücken beeinflussen. Beispielsweise kann es bei Baumaßnahmen zu erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung von Aushubmaterial kommen. Doch Altablagerungen und Altstandorte müssen kein Hinderungsgrund für Ihr Vorhaben sein. Eine frühzeitige Berücksichtigung der "Altlastenproblematik" - schon in der ersten Planungsphase - ermöglicht in den meisten Fällen eine Realisierung Ihrer Pläne.
Wie erhalte ich Auskunft?
Jeder hat auf Antrag das Recht, vorhandene oder bereitgehaltene Umweltinformationen (z.B. Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte) mitgeteilt zu bekommen. Ausnahmen davon sind u.a. dann gegeben, wenn es sich bei den Informationen um schutzwürdige persönliche Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse handelt. Die Behörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob entsprechende Daten weitergegeben werden dürfen. Um Übermittlungsfehlern und Irrtümern vorzubeugen, empfiehlt sich die Anfrage in schriftlicher Form.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der vorliegenden Informationen und berücksichtigen insbesondere den entstandenen Verwaltungsaufwand. Die Grundlagen hierzu bilden die Vorgaben des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG), sowie des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 15.04.2008 - K 2004-40-3425
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