Wesentliche Aufgabe des Fachbereichs Soziales ist die Ausführung des Sozialgesetzbuches (SGB) XII- Sozialhilfe sowie des Wohngeldgesetzes. Dabei liegt der Schwerpunkt der Hilfen in der Sozialhilfe nicht mehr allein bei der Sicherung des Lebensunterhaltes. Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind als weitere Schwerpunkte zu nennen die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe zur Gesundheit.
Für erwerbsfähige Personen wurde durch die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Sozialreformen mit dem Sozialgesetzbuch II – auch bekannt unter Hartz IV - ein eigenständiges Leistungsrecht geschaffen. Zuständig für diese Hilfen sind die Region Hannover und die Arbeitsagentur, die sich im Jobcenter Region Hannover zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben.
Aufgrund der Einführung dieses neuen Leistungsgesetzes gewährt der Fachbereich Soziales seit dem 1.1.2005 nur noch für diejenigen Personen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung, die nicht erwerbsfähig oder älter als 65 Jahre sind.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Zu diesem Zweck bietet das Sozialhilferecht Leistungen zum Lebensunterhalt sowie verschiedene andere Hilfen. Leistungen werden aber nur insoweit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann. Vor Eintritt der Sozialhilfe müssen daher alle anderen, der Sozialhilfe vorgehenden Ansprüche wie z.B. Renten o.ä. geltend gemacht werden.
Zu diesen sog. „vorrangigen Leistungen“ zählt auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Aufgabe des Wohngeldes ist es, Geringverdienern, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten, die Finanzierung ihrer Wohnkosten zu gewährleisten, ohne dabei in die Abhängigkeit weitergehender sozialer Hilfen zu geraten.
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