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Beistandschaften
Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Fachbereich Jugend schriftlich den Eintritt einer Beistandschaft beantragen. Der Antrag kann auch schon vor Geburt des Kindes gestellt werden.
Die Beistandschaft endet, sobald das Kind volljährig wird oder der Elternteil die Beendigung schriftlich verlangt.
Der Fachbereich Jugend - als Beistand des Kindes – kann folgende Aufgaben übernehmen
Die elterliche Sorge wird durch eine Beistandschaft für das Kind nicht eingeschränkt. Lediglich im Falle eines Gerichtsverfahrens ist der Beistand für die Dauer der Verfahrens alleinvertretungsberechtigt.
Der Beistand zieht die Unterhaltszahlungen ggf. auch ein, überwacht die Zahlungen und leitet sie an den berechtigen Elternteil weiter. Wenn der Unterhalt nicht regelmäßig gezahlt werden sollte, können im Rahmen einer Beistandschaft auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil beantragt werden.
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